(1.1) Lieferant und Vertragspartner des Kunden ist die Cloover Energy GmbH, Hussitenstraße 32–33, 13355 Berlin, Telefon +49 30 91733706, E-Mail contact@cloover.co, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 262585 B (nachfolgend „Cloover Energy“). Telefon und E-Mail ermöglichen eine unverzügliche Kontaktaufnahme.
(1.2) Gegenstand ist die Belieferung des Kunden mit elektrischer Energie in dem Tarif, der in der Kopfzeile dieses Dokuments und in der Vertragsbestätigung bezeichnet ist. Sie erfolgt außerhalb der Grund- und der Ersatzversorgung (§§ 36, 38 EnWG); Cloover Energy ist nicht Grundversorger.
(1.3) Der Tarif ist ein Stromliefervertrag mit dynamischem Tarif im Sinne des § 41a Abs. 2 EnWG. Der Arbeitspreis richtet sich nach Ziff. 11.
(1.4) Cloover Energy beliefert auf Grundlage dieser Bedingungen ausschließlich Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 57 EnWG.
(2.1) Geliefert wird an die im Bestellvorgang angegebene Verbrauchsstelle (nachfolgend „Lieferstelle“), bezeichnet durch die Identifikationsnummer der Entnahmestelle, bis diese vorliegt durch Anschrift und Zählernummer. Cloover Energy nennt sie, sobald sie ihr vorliegt.
(2.2) Geliefert wird in Niederspannung am Ende des Netzanschlusses der Lieferstelle.
(2.3) Cloover Energy liefert den gesamten Strombedarf der Lieferstelle, ausgenommen den Bedarf, den der Kunde aus eigenen Erzeugungsanlagen deckt. Eine Weiterleitung an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung in Textform.
(2.4) Netzanschluss und Anschlussnutzung sind nicht Gegenstand dieses Vertrages; sie richten sich nach dem Verhältnis des Kunden zum Netzbetreiber.
(3.1) Die Belieferung setzt voraus, dass die Lieferstelle die folgenden Merkmale aufweist:
(3.2) Die viertelstündliche Abrechnung nach Ziff. 11 setzt zusätzlich ein intelligentes Messsystem im Sinne des § 2 Nr. 7 MsbG an der Messstelle voraus. Fehlt es, bleibt der Vertrag wirksam; es gilt Ziff. 15.2.
(3.3) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, zeigt sich erst nach den Rückmeldungen des Netzbetreibers und des bisherigen Lieferanten; Ziff. 6.2 regelt die Folgen.
(4.1) Der Kunde zeigt in Textform an, ob an der Lieferstelle eine Eigenerzeugungsanlage oder eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a Abs. 3 EnWG betrieben wird — etwa eine Wärmepumpe, ein nicht öffentlich zugänglicher Ladepunkt, eine Kälte- oder Stromspeicheranlage oder eine Nachtstromspeicherheizung — und ob mit dem Netzbetreiber eine Vereinbarung über die netzorientierte Steuerung besteht.
(4.2) Die Anzeige erfolgt vor Vertragsschluss und danach bei jeder Änderung spätestens zwei Wochen vor deren Wirksamwerden, bei unvorhersehbaren Änderungen unverzüglich.
(4.3) Grund: Cloover Energy gibt das reduzierte Netzentgelt nach § 14a EnWG (Ziff. 12.1 Buchst. a) in der Höhe weiter, in der der Netzbetreiber es berechnet; eine hinzukommende oder entfallende steuerbare Verbrauchseinrichtung verändert diese Höhe.
(4.4) Eine mit einem Dritten geschlossene Vereinbarung über eine Aggregierung teilt der Kunde unverzüglich mit (§ 41 Abs. 7 Satz 3 EnWG); Erwerb und Veräußerung von Stromdienstleistungen bei anderen Unternehmen sind ihm nicht untersagt.
(5.1) Die Darstellung des Tarifs im Bestellvorgang ist kein Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.
(5.2) Der Kunde gibt sein Angebot ab, indem er die Schaltfläche „Auftrag erteilen“ betätigt; zuvor kann er seine Eingaben erkennen und berichtigen (§ 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB). An das Angebot ist er zwei Wochen gebunden.
(5.3) Cloover Energy bestätigt den Zugang der Bestellung unverzüglich elektronisch (§ 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB). Diese Eingangsbestätigung ist noch keine Annahme.
(5.4) Der Vertrag kommt zustande, wenn Cloover Energy das Angebot durch Vertragsbestätigung in Textform annimmt (§ 41b Abs. 1 Satz 1 EnWG) oder mit der Belieferung beginnt.
(5.5) Innerhalb angemessener Frist nach Vertragsschluss erhält der Kunde eine knappe, leicht verständliche und klar gekennzeichnete Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen (§ 41 Abs. 4, § 41a Abs. 7 EnWG).
(5.6) Der Vertragstext einschließlich dieser Bedingungen ist bei Vertragsschluss abrufbar und speicherbar (§ 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB).
(6.1) Weil die Zahlung im Lastschriftverfahren erfolgt (Ziff. 19.1), darf Cloover Energy vor und bei Vertragsschluss eine Bonitätsauskunft einholen. Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung (Ziff. 29.3).
(6.2) Cloover Energy kann vom Vertrag zurücktreten, wenn
(6.3) Der Rücktritt ist innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis des Grundes zu erklären; er bedarf der Textform und der Angabe des Grundes.
(6.4) Bereits gelieferte Energie rechnet Cloover Energy nach diesem Vertrag ab; weitergehende Ansprüche wegen des Rücktritts bestehen nicht.
(7.1) Dem Kunden steht als Verbraucher (§ 13 BGB) bei einem im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu (§ 312g Abs. 1, § 355 BGB). Die Frist beträgt vierzehn Tage und beginnt mit dem Vertragsschluss (§ 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
(7.2) Einzelheiten, Anschrift für die Widerrufserklärung und Rechtsfolgen ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung am Ende dieses Dokuments; das dort abgedruckte Muster-Widerrufsformular kann, muss aber nicht verwendet werden.
(7.3) Verlangt der Kunde, dass die Belieferung schon während der Widerrufsfrist beginnt, schuldet er im Fall des Widerrufs Wertersatz nach Maßgabe der Widerrufsbelehrung.
(8.1) Die Belieferung beginnt, sobald das bisherige Lieferverhältnis beendet ist und der Netzbetreiber die Anmeldung zur Netznutzung bestätigt hat.
(8.2) Hat der Kunde einen Wunschtermin angegeben, beginnt die Belieferung zu diesem, sonst zum nächstmöglichen Termin. Den voraussichtlichen Beginn nennt Cloover Energy in der Vertragsbestätigung, den tatsächlichen Termin bestätigt sie unverzüglich in Textform (§ 20a Abs. 1 EnWG).
(8.3) Verzögert sich der Beginn aus Gründen, die Cloover Energy nicht zu vertreten hat, verschiebt er sich entsprechend; Cloover Energy teilt dies unverzüglich mit. Bis dahin beliefert der bisherige Lieferant oder der Grundversorger.
(8.4) Vor dem Lieferbeginn schuldet Cloover Energy keine Lieferung und der Kunde kein Entgelt.
(9.1) Der Kunde bevollmächtigt Cloover Energy, das bestehende Lieferverhältnis zu kündigen, die Netznutzung anzumelden und die dafür erforderlichen Erklärungen gegenüber bisherigem Lieferanten, Netzbetreiber und Messstellenbetreiber abzugeben und entgegenzunehmen.
(9.2) Der Kunde soll nicht zusätzlich selbst kündigen; zwei Kündigungen zu verschiedenen Terminen verzögern den Wechsel. Die Vollmacht ist jederzeit in Textform widerruflich; nach einem Widerruf vor Vollzug obliegen Kündigung und Abmeldung dem Kunden.
(9.3) Der Lieferantenwechsel ist für den Kunden in beide Richtungen unentgeltlich (§ 20a Abs. 3, § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 EnWG); für die Verfahrensdauer gilt § 20a Abs. 2 EnWG.
(9.4) Netzbetreiber und Messstellenbetreiber erfüllen eigene gesetzliche Aufgaben und sind keine Erfüllungsgehilfen von Cloover Energy; Ziff. 21 gilt.
(10.1) Der Kunde zahlt einen Arbeitspreis je gelieferter Kilowattstunde nach Ziff. 11 und eine monatliche Grundgebühr.
(10.2) Die Grundgebühr ist der eigene Preis von Cloover Energy für die Belieferung; sie ist je Tarif verschieden, wird im Bestellvorgang ausgewiesen, in der Vertragsbestätigung genannt und für angefangene Monate zeitanteilig berechnet.
(10.3) In Arbeitspreis und Grundgebühr fließen die in Ziff. 12 genannten Bestandteile ein.
(10.4) Alle Preisangaben verstehen sich einschließlich der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
(10.5) Es handelt sich um variable Preise (§ 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EnWG); eine Preisgarantie gibt es in diesem Tarif nicht.
(11.1) Der Arbeitspreis folgt dem Börsenpreis: maßgeblich ist der für die deutsche Gebotszone im Day-Ahead-Handel der EPEX SPOT SE ermittelte Preis der Viertelstunde, in der die Energie entnommen wird; Cloover Energy gibt ihn unverändert weiter. Hinzu treten die Bestandteile nach Ziff. 12 und ein Beschaffungsaufschlag je Kilowattstunde, soweit im Bestellvorgang ausgewiesen.
(11.2) Der Preis einer Viertelstunde steht erst mit deren Feststellung fest; im Bestellvorgang und in der Vertragsbestätigung gezeigte Werte sind Durchschnitts- oder Prognosewerte, keine Zusage künftiger Preise.
(11.3) Unterrichtung über Kosten, Vorteile, Nachteile und Risiken (§ 41a Abs. 6 EnWG): Der Arbeitspreis schwankt innerhalb eines Tages und über das Jahr erheblich. Er kann deutlich unter dem eines Festpreisvertrages liegen, in einzelnen Viertelstunden auch bei null oder darunter, ebenso aber deutlich darüber. Dieser Vertrag bietet keine Kalkulationssicherheit; das Preisrisiko trägt der Kunde. Der Vorteil liegt in der Verlagerung von Verbrauch in günstige Viertelstunden; wer nicht verlagern kann, zahlt unter Umständen mehr als in einem Festpreisvertrag. Die volle Wirkung setzt ein intelligentes Messsystem voraus (Ziff. 3.2).
(11.4) Cloover Energy bietet ausschließlich dynamische Tarife an und muss deshalb keinen Festpreisvertrag anbieten (§ 41a Abs. 5 EnWG).
(12.1) In den Preis fließen die folgenden Bestandteile in der für die Lieferstelle geltenden Höhe ein und werden unverändert weitergegeben:
(12.2) Weitere auf die Lieferung entfallende Steuern, Abgaben, Umlagen oder Entgelte treten hinzu; entfällt ein Bestandteil oder sinkt er, wirkt sich das im selben Umfang aus.
(12.3) Änderungen dieser Bestandteile wirken sich nach Ziff. 13 auf den Preis aus.
(12.4) Cloover Energy weist die Bestandteile in der Rechnung gesondert aus, soweit § 40 Abs. 3 EnWG dies vorschreibt.
(13.1) Cloover Energy ist berechtigt und verpflichtet, Grundgebühr und Beschaffungsaufschlag nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anzupassen, wenn sich die Bestandteile nach Ziff. 12 oder die Kosten der Beschaffung, Bilanzierung und des Vertriebs ändern.
(13.2) Maßstäbe: Anlass darf allein eine Änderung dieser Kosten sein; Steigerungen und Senkungen sind gleich zu behandeln; gegenläufige Änderungen sind zu saldieren, sodass eine Erhöhung nur zulässig ist, soweit sie nach der Saldierung verbleibt. Die Anpassung darf nicht der Erhöhung der Gewinnspanne dienen.
(13.3) Cloover Energy unterrichtet den Kunden spätestens einen Monat vor Wirksamwerden unmittelbar, einfach und verständlich unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang (§ 41 Abs. 5 Satz 2 und 3 EnWG) sowie auf das Kündigungsrecht nach (13.4).
(13.4) Der Kunde kann den Vertrag fristlos zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen; ein gesondertes Entgelt wird dafür nicht verlangt (§ 41 Abs. 5 Satz 4 EnWG).
(13.5) Gibt Cloover Energy eine umsatzsteuerliche Mehr- oder Minderbelastung aus einer gesetzlichen Änderung des Umsatzsteuersatzes unverändert weiter, entfallen die Unterrichtung nach (13.3) und das Kündigungsrecht nach (13.4) (§ 41 Abs. 6 EnWG).
(13.6) Die Bewegung des Arbeitspreises mit dem Börsenpreis (Ziff. 11.1) ist keine Preisänderung im Sinne dieser Ziffer, sondern der vereinbarte Preis.
(14.1) Der Messstellenbetrieb ist nicht Gegenstand dieses Vertrages; er wird vom grundzuständigen Messstellenbetreiber oder von einem nach § 5 MsbG vom Kunden ausgewählten Dritten durchgeführt, mit dem der Messstellenvertrag zustande kommt.
(14.2) Der Kunde kann die Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem verlangen, bevor sie nach den §§ 29, 45 MsbG vorgeschrieben ist; auf Wunsch vermittelt Cloover Energy einen Messstellenbetreiber, der dies anbietet.
(14.3) Soweit Cloover Energy Entgelte für den Messstellenbetrieb in Rechnung gestellt werden, gibt sie sie nach Ziff. 12.1 Buchst. b weiter. Sie sind durch die Preisobergrenzen des § 30 MsbG begrenzt: ohne Vereinbarung nach § 14a EnWG gilt die Obergrenze für optionale Einbaufälle (§ 30 Abs. 3 MsbG), mit einer solchen die des § 30 Abs. 1 Nr. 4 MsbG. Die Bundesnetzagentur kann sie nach § 33 MsbG neu festsetzen.
(14.4) Die bei Vertragsschluss geltende Höhe nennt Cloover Energy in der Vertragsbestätigung.
(15.1) Ist die Messstelle mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet, wird die entnommene Energie viertelstundenscharf erfasst und der Viertelstunde und deren Preis nach Ziff. 11.1 zugeordnet.
(15.2) Fehlt es, wird die Entnahme nach dem Standardlastprofil des Netzbetreibers auf die Viertelstunden verteilt. Der Preis folgt dann dem Profil, nicht dem tatsächlichen Zeitpunkt der Entnahme; das Einsparpotenzial des dynamischen Tarifs lässt sich so nur teilweise verwirklichen, weil eine Verlagerung in günstige Viertelstunden in der Abrechnung nicht abgebildet wird.
(15.3) Entfällt die viertelstündliche Messung dauerhaft, teilt Cloover Energy dies unverzüglich in Textform mit und weist auf (15.2) hin. Der Kunde kann den Vertrag binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.
(16.1) Cloover Energy verwendet vorrangig die Ablese- oder rechtmäßig gebildeten Ersatzwerte des Messstellen- oder Netzbetreibers (§ 40a Abs. 1 EnWG) und gibt in der Rechnung an, wie der Zählerstand ermittelt wurde.
(16.2) Werden die Verbrauchsdaten nicht fernübermittelt, kann Cloover Energy selbst ablesen oder eine Selbstablesung verlangen. Der Kunde kann im Einzelfall widersprechen, wenn sie ihm nicht zumutbar ist; bei berechtigtem Widerspruch liest Cloover Energy selbst ab, ohne gesondertes Entgelt.
(16.3) Übermittelt der Kunde verlangte Ablesewerte nicht oder kann Cloover Energy den Verbrauch aus anderen, von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht ermitteln, darf sie ihn unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen (§ 40a Abs. 2 EnWG). Grund und Grundlagen der Schätzung werden in der Rechnung hervorgehoben ausgewiesen und auf Wunsch unentgeltlich erläutert.
(16.4) Wird ein Fehler der Messeinrichtung oder der Rechnungsermittlung festgestellt, zahlt Cloover Energy die Überzahlung zurück oder der Kunde den Fehlbetrag nach. Solche Ansprüche sind auf den der Feststellung vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, längstens auf drei Jahre.
(17.1) Der Kunde gestattet ausgewiesenen Beauftragten von Cloover Energy, des Netzbetreibers oder des Messstellenbetreibers nach vorheriger Benachrichtigung den Zutritt zu Grundstück und Räumen, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen, zur Ablesung oder zu Einbau, Betrieb, Prüfung, Wartung oder Ausbau der Messeinrichtungen erforderlich ist.
(17.2) Die Benachrichtigung erfolgt mindestens eine Woche vor dem Termin durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im Haus; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten.
(17.3) Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.
(18.1) Cloover Energy rechnet monatlich nachschüssig für den abgelaufenen Kalendermonat ab. Abschlags- und Vorauszahlungen werden nicht erhoben.
(18.2) Die Rechnung enthält die Angaben nach § 40 EnWG, insbesondere Lieferstelle, abgerechneten Verbrauch, geltende Preise, die Bestandteile nach Ziff. 12.1 sowie Rechnungsbetrag und Fälligkeitsdatum. Sie wird elektronisch übermittelt, auf Wunsch mindestens einmal jährlich unentgeltlich in Papierform (§ 40b Abs. 1 EnWG).
(18.3) Solange keine viertelstündlichen Messwerte vorliegen, rechnet Cloover Energy nach Ziff. 15.2 auf Grundlage des Standardlastprofils und des angegebenen oder prognostizierten Jahresverbrauchs ab; liegen die Messwerte später vor, rechnet sie den Zeitraum unverzüglich korrigiert ab.
(18.4) Bei Vertragsende erstellt Cloover Energy unentgeltlich eine Schlussrechnung und zahlt ein Guthaben binnen zwei Wochen nach deren Zugang auf das Konto des Lastschriftmandats zurück, sofern der Kunde kein anderes benennt.
(19.1) Der Kunde zahlt im SEPA-Basislastschriftverfahren von dem Konto, für das er im Bestellvorgang ein Mandat erteilt hat. Eine Änderung der Bankverbindung teilt er unverzüglich mit.
(19.2) Eine andere Zahlungsweise, insbesondere die Überweisung, kann der Kunde jederzeit über die Kontaktdaten nach Ziff. 1.1 vereinbaren. Die Zahlungsart begründet keine unterschiedlichen Preise; berechnete Kosten übersteigen die Cloover Energy tatsächlich entstehenden Kosten nicht (§ 41 Abs. 2 EnWG).
(19.3) Der Rechnungsbetrag wird zu dem in der Rechnung genannten Zeitpunkt fällig, frühestens zwei Wochen nach ihrem Zugang. Den Einzug kündigt Cloover Energy mindestens fünf Kalendertage vorher an; die Ankündigung kann in der Rechnung erfolgen.
(19.4) Der Kunde sorgt für die Deckung des Kontos. Kosten einer von ihm zu vertretenden Rücklastschrift erstattet er; Ziff. 20.3 gilt entsprechend.
(20.1) Zahlt der Kunde nicht bis zur Fälligkeit, kommt er nach den gesetzlichen Vorschriften in Verzug (§ 286 BGB). Während des Verzugs ist die Geldschuld mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§ 288 Abs. 1 BGB).
(20.2) Einwendungen gegen eine Rechnung berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Das Recht des Kunden, die Billigkeit einer Preisbestimmung nach § 315 BGB überprüfen zu lassen, bleibt unberührt.
(20.3) Kosten einer erneuten Zahlungsaufforderung oder des Einzugs durch einen Beauftragten kann Cloover Energy für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen. Die Pauschale muss einfach nachvollziehbar sein und darf die gewöhnlich zu erwartenden Kosten nicht übersteigen; auf Verlangen weist Cloover Energy die Berechnungsgrundlage nach. Der Kunde kann geringere Kosten nachweisen.
(20.4) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
(21.1) Bei Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten der Stromversorgung ist Cloover Energy von der Leistungspflicht befreit, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder des Messstellenbetriebs handelt; das gilt nicht bei einer nicht berechtigten Maßnahme nach Ziff. 23.
(21.2) Ansprüche des Kunden richten sich dann gegen den Netzbetreiber; dessen Haftung bestimmt sich nach § 18 NAV. Cloover Energy erteilt auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen, soweit sie ihr bekannt sind oder in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
(21.3) Im Übrigen haftet Cloover Energy unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(21.4) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Cloover Energy nur für die Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf, begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
(21.5) Diese Beschränkungen gelten auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Cloover Energy. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden.
(22.1) Cloover Energy ist von der Lieferpflicht befreit, soweit und solange sie an Beschaffung oder vertragsgemäßer Lieferung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände gehindert ist, deren Beseitigung ihr nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, etwa Naturereignisse, kriegerische Auseinandersetzungen, hoheitliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe oder das Ausbleiben von Lieferungen der Vorlieferanten.
(22.2) Cloover Energy teilt Grund und voraussichtliche Dauer der Hinderung unverzüglich mit und bemüht sich, die Belieferung so bald wie möglich wieder aufzunehmen.
(22.3) Für die Dauer der Befreiung schuldet der Kunde nur die Vergütung tatsächlich gelieferter Energie; die Grundgebühr entfällt zeitanteilig. Weitergehende Ansprüche wegen der befreiten Nichtlieferung bestehen nicht; Ziff. 21.3 bleibt unberührt.
(22.4) Dauert die Hinderung länger als sechs Wochen, kann jede Partei mit einer Frist von zwei Wochen in Textform kündigen.
(23.1) Erfüllt der Kunde eine Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung nicht, ist Cloover Energy berechtigt, die Versorgung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Voraussetzungen, Verfahren und Grenzen richten sich nach § 41f EnWG.
(23.2) Danach gilt insbesondere: Die Unterbrechung ist frühestens vier Wochen nach ihrer Androhung zulässig; ihr Beginn wird acht Werktage im Voraus brieflich angekündigt. Sie setzt einen Zahlungsrückstand der dort bestimmten Höhe voraus; da nach Ziff. 18.1 keine Abschlagszahlungen erhoben werden, gilt der auf den Jahresrechnungsbetrag bezogene Maßstab des § 41f Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EnWG. Sie unterbleibt bei Unverhältnismäßigkeit — insbesondere bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Kunden oder eines Haushaltsmitglieds — oder wenn der Kunde hinreichende Aussicht auf Erfüllung darlegt. Mit der Androhung nennt Cloover Energy die Anschrift für eine solche Mitteilung und weist auf Abwendungsmöglichkeiten ohne Mehrkosten hin.
(23.3) Ohne vorherige Androhung darf Cloover Energy unterbrechen lassen, wenn der Kunde diesem Vertrag in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
(23.4) Cloover Energy lässt die Versorgung unverzüglich wiederherstellen, sobald die Gründe entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung erstattet hat; dafür gilt Ziff. 20.3 entsprechend.
(24.1) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit; eine Mindestvertragslaufzeit besteht nicht.
(24.2) Der Kunde kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendermonats kündigen, Cloover Energy mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats.
(24.3) Die Kündigung bedarf der Textform (§ 41b Abs. 1 Satz 1 EnWG); der Kunde kann sie über das Kündigungsformular unter cloover-energy.web.app/cancellation, per E-Mail an contact@cloover.co oder per Brief an die Anschrift nach Ziff. 1.1 erklären.
(24.4) Cloover Energy bestätigt dem Kunden dessen Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang in Textform unter Angabe des Vertragsendes (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EnWG).
(24.5) Für die Kündigung und den anschließenden Lieferantenwechsel wird kein Entgelt erhoben (Ziff. 9.3).
(24.6) Die Kündigungsrechte nach Ziff. 13.4, 15.3, 22.4, 25, 26, 27.4 und 28.3 bleiben unberührt.
(25.1) Zieht der Kunde um, kann er den Vertrag außerordentlich mit einer Frist von sechs Wochen kündigen, mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder zu einem späteren Zeitpunkt (§ 41b Abs. 5 EnWG).
(25.2) Dieses Recht besteht nicht, wenn Cloover Energy binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform anbietet, den Vertrag am neuen Wohnsitz zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen, und die Belieferung dort möglich ist.
(25.3) In der Kündigung teilt der Kunde seine künftige Anschrift oder die Identifikationsnummer seiner künftigen Entnahmestelle mit, ferner Auszugsdatum und Zählerstand.
(25.4) Ohne Kündigung endet der Vertrag durch den Umzug nicht; die Belieferung der bisherigen Lieferstelle wird fortgesetzt.
(26.1) Beide Parteien können aus wichtigem Grund fristlos kündigen (§ 314 BGB); die Kündigung bedarf der Textform.
(26.2) Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Abwägung aller Umstände und der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(26.3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Vertragspflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer Abhilfefrist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig (§ 314 Abs. 2 BGB).
(26.4) Auf Zahlungsverzug kann Cloover Energy eine Kündigung aus wichtigem Grund erst stützen, wenn auch die Voraussetzungen einer Unterbrechung nach Ziff. 23.1 und 23.2 vorliegen.
(26.5) Gekündigt werden kann nur innerhalb angemessener Frist nach Kenntnis des Kündigungsgrundes (§ 314 Abs. 3 BGB).
(27.1) Cloover Energy kann diese Bedingungen ändern, wenn nach Vertragsschluss eine nicht vorhersehbare Störung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung eintritt oder eine Regelungslücke entsteht — etwa durch geänderte Rechtslage, eine Gerichts- oder Behördenentscheidung oder geänderte Marktprozesse — und die Änderung für den Kunden zumutbar ist (§ 308 Nr. 4 BGB). Preise und Vertragsgegenstand können so nicht geändert werden.
(27.2) Cloover Energy teilt die Änderung mindestens einen Monat vor Wirksamwerden in Textform mit, stellt bisherigen und geänderten Wortlaut gegenüber und weist auf Widerspruchsrecht, Folgen des Schweigens und Kündigungsrecht hin.
(27.3) Der Kunde kann bis zum Wirksamwerden in Textform widersprechen; dann gilt die Änderung ihm gegenüber nicht. Widerspricht er nicht, gilt seine Zustimmung als erteilt, aber nur wenn Cloover Energy in der Mitteilung nach (27.2) darauf hingewiesen hat.
(27.4) Bis zum Wirksamwerden kann der Kunde fristlos und ohne gesondertes Entgelt kündigen.
(27.5) Für Preisänderungen gilt ausschließlich Ziff. 13.
(28.1) Cloover Energy kann ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf ein anderes Energieversorgungsunternehmen übertragen, das die Belieferung zu unveränderten Bedingungen fortführt.
(28.2) Sie teilt den Übergang mindestens einen Monat vor Wirksamwerden in Textform mit, benennt den Nachfolger und weist auf das Kündigungsrecht nach (28.3) hin.
(28.3) Der Kunde kann den Vertrag bis zum Wirksamwerden des Übergangs mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Widerspricht er nicht und kündigt er nicht, gilt seine Genehmigung nach § 415 BGB als erteilt.
(28.4) Die Abtretung einzelner Forderungen (§ 398 BGB) und ein Übergang kraft Gesetzes, insbesondere durch Umwandlung, bleiben unberührt; sie lösen weder die Mitteilung nach (28.2) noch das Kündigungsrecht nach (28.3) aus.
(29.1) Cloover Energy verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden, soweit dies für Begründung, Durchführung, Abrechnung und Beendigung dieses Vertrages erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO) oder auf einer rechtlichen Verpflichtung, einem berechtigten Interesse oder einer Einwilligung beruht.
(29.2) Verarbeitet werden insbesondere die viertelstündlichen Verbrauchswerte der Lieferstelle; sie sind erforderlich, um den Arbeitspreis nach Ziff. 11.1 abzurechnen und die Lieferung zu bilanzieren, und werden dazu an die beteiligten Marktpartner übermittelt.
(29.3) Zwecke, Rechtsgrundlagen, Empfänger, Speicherdauer und die Rechte des Kunden auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch und Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nennt die Datenschutzerklärung unter cloover-energy.web.app/privacy-policy.
(30.1) Beanstandungen richtet der Kunde an contact@cloover.co oder an die Anschrift nach Ziff. 1.1. Verbraucherbeschwerden zu Netzanschluss, Belieferung oder Messung beantwortet Cloover Energy innerhalb von vier Wochen ab Zugang (§ 111a EnWG); hilft sie nicht ab, legt sie die Gründe in Textform dar.
(30.2) Danach kann der Kunde die Schlichtungsstelle anrufen: Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon +49 30 2757240-0, info@schlichtungsstelle-energie.de, www.schlichtungsstelle-energie.de. Cloover Energy ist zur Teilnahme verpflichtet (§ 111b Abs. 1 Satz 2 EnWG). Der Antrag ist erst zulässig, wenn Cloover Energy nach (30.1) nicht abgeholfen hat; das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt unberührt.
(30.3) Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas: Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon +49 228 141516, Telefax +49 30 22480-323, verbraucherservice-energie@bnetza.de.
(31.1) Cloover Energy weist auf die bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) geführte Anbieterliste für Energiedienstleistungen, Energieaudits und Energieeffizienzmaßnahmen sowie deren Berichte hin (§ 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 EDL-G): www.bfee-online.de.
(31.2) Angaben zu Energieeffizienzmaßnahmen, Vergleichsprofilen und technischen Spezifikationen energiebetriebener Geräte erhält der Kunde ferner bei der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena), www.dena.de, und beim Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv), www.vzbv.de (§ 4 Abs. 2 EDL-G).
(32.1) Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anzuwenden. Hat der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat, bleibt ihm der Schutz derjenigen Bestimmungen erhalten, von denen nach dem Recht dieses Staates nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf (Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO).
(32.2) Gerichtsstand ist der gesetzliche. Verlegt der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung oder ist dieser bei Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand der Sitz von Cloover Energy (§ 38 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).
(32.3) Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; an ihre Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 1 und 2 BGB).
(32.4) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen Bedingungen (§ 305b BGB).
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie die Cloover Energy GmbH, Hussitenstraße 32–33, 13355 Berlin, E-Mail: contact@cloover.co durch eine eindeutige Erklärung (z.B. durch einen Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferung von Strom während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es an uns zurück.
An die
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Stromliefervertrag.
Bestellt am (*)/erhalten am (*): _______________________________
Name des/der Verbraucher(s): _______________________________
Anschrift des/der Verbraucher(s): _______________________________
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): _______________________________
Datum: _______________________________
(*) Unzutreffendes streichen.